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In den letzten Jahrzehnten ist eine ganze Reihe von Statuten mittelalterlicher Landgemeinden ediert worden, versehen mit einer historischen Einleitung und teilweise auch mit einer Übersetzung des lateinischen Textes

In den letzten Jahrzehnten ist eine ganze Reihe von Statuten mittelalterlicher Landgemeinden ediert worden, versehen mit einer historischen Einleitung und teilweise auch mit einer Übersetzung des lateinischen Textes. Von diesem Schema weichen die Autoren der hier anzuziegenden Titel durch ein neues Publikationsmuster ab, das den mittelalterlichen Text aufbereitet und einer ersten Auswertung unterzieht, was der Benutzung der Edition entgegenkommt: In den beiten Bänden, die die Statuten zweier Landgemeinden der nördlichen Toskana veröffentlichen – sie liegen bei Montecatini Terme kaum vier Kilometer von einander entfernt – folgt auf die Transkription der lateinischen Statuten eine Übersetzung, die auf die Übertragung der langatmigen Formeln des Textes verzichtet und sich darum Regest nennt. Als nächstes bieten die beiden Publikationen eine hierarchisch geordnete, als “Commento Generale” bezeichnete Beschreibung der Ämter der Gemeinde und deren Funktionen sowie Kompetenzen, der Bestimmungen des Zivil- und Strafrechts sowie der mit einer Buße belegten Vergehen. Beschlossen werden die Bände jeweils von einer mehrseitigen Tabelle (S.283-302 bzw. 352-375), die die zu ahndenden Handlugen der Amsträger und Privatleute, die Höhe der Strafen bzw. Bußen der schuldig gewordenen Gemeindemitglieder und die Kapitel der jeweiligen Vorschriften nennt. Die Übersicht bietet eine Summe der täglichen Probleme der beiden Gemeinden, die im Commento eine breitere Behandlung und hier und da auch Illustrierung durch parallele Beispiele aus anderen Statuten oder aus Prozessen und sonstigen Archivalien erfahren. So wird bei der Behandlung der Vorschriften der Gemeinde Massa e Cozzile üben den Estimo die Veranlagung der 90 Grundbesitzer von Massa und der 71 von Cozzile (S. 297-301) abgedruckt, aus deren Positionen sich überschlagen läßt, daß der Grundbesitz mit ca. 0,83-1,26% des geschätzen Grundstückswertes besteuert wurde. Im ganzen gesehen gaben die Statuten einen guten Anblick in das öffentliche Leben und die Pflichten, Gewohnheiten und üblichen Verfehlungen der Bewohner beider Burggemeinden. Darüber hinaus überrascht die weite Ausdifferenzierung der Ämter dieser kleinen Kommunen, deren Struktur an städtischer Gemeinwesen erinnert, wo sie doch von der Republik Florenz, der sie seit 1339 unterworfen sind, als Podesterie vierter Kategorie geführt wurden, während zur ersten Kategorie Kommunen wie Pisa, Pistoia, und Prato zählten.
Data recensione: 01/12/2008
Testata Giornalistica: Quellen Und Forschungen
Autore: Thomas Szabò